Corona-Pandemie: Wie geht´s weiter in der Kommunalpolitik?

Während in der Anfangszeit der Pandemie keine virtuelle Ratssitzungen mit Beschlussfassungen stattfinden konnten, hat das Landesparlament mit dem neuen § 37a GemO reagiert. In Zukunft können Ratssitzungen in einer Ausnahmesituation wie einer Pandemie sowohl rein virtuell als auch in einer Hybridsitzung (sowohl mit anwesenden Rät*innen als auch virtuell zugeschalteten Ratskolleg*innen) stattfinden.

Die außergewöhnliche Situation, in der wir uns derzeit befinden, stellt die Kommunen im Land vor große Herausforderungen. Auch in Zusammenhang mit Ratssitzungen und Bürgermeister*innenwahlen stellen sich aktuell immer wieder wesentliche Fragen.

Während in der Anfangszeit der Pandemie keine virtuelle Ratssitzungen mit Beschlussfassungen stattfinden konnten, hat das Landesparlament mit dem neuen § 37a GemO reagiert.
In Zukunft können Ratssitzungen in einer Ausnahmesituation wie einer Pandemie sowohl rein virtuell als auch in einer Hybridsitzung (sowohl mit anwesenden Rät*innen als auch virtuell zugeschalteten Ratskolleg*innen) stattfinden.
Das Land Baden-Württemberg hat mit der Novelle der Gemeindeordnung den Kommunen diesen neuen Handlungsrahmen ermöglicht. Jedoch müssen die Kommunen für die Zeit ab dem 01.01.2021 sich diese Möglichkeit in der eigenen Hauptsatzung verankern.

Daher: Schaut in Eure Hauptsatzung. Habt Ihr Eure Hauptsatzung schon dem neuen Möglichkeiten angepasst? Wenn nicht, solltet Ihr initiativ werden.
Hierzu können Euch zwei Beispiele helfen:

Anträge:

A) > Antrag: Verwaltung soll dem Rat einen Vorschlag unterbreiten
1. Änderung der Hauptsatzung
2. wie eine Zuschaltung von Rät*innen aus dem Homeoffice umsetzbar ist (Grüne Ratsfraktion Freiburg)

B) Antrag: Änderung der Hauptsatzung
1. > Beschlussantrag (Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd)
2. > Konkrete Formulierung des § 37a GemO in der Hauptsatzung (Stadt Schwäbisch Gmünd)

Wichtiger TIPP von uns:

Da die Bürgermeister*innen über die Einberufung einer Präsenz- oder virtuellen Ratssitzung entscheiden, kann es zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Ratsmitgliedern und Verwaltungsspitze kommen, ob eine „Notsituation“ vorliegt und somit auch eine virtuelle bzw. Hypridsitzung stattfinden kann.
> Hierzu empfehlen wir in den Hauptsatzungen genauer zu definieren, wann eine virtuelle Ratssitzung nach § 37a GemO eingerufen werden muss. Z.B. immer dann, wenn das Land die Pandemiestufe 3 ausgerufen hat. Oder wenn der „7-Tage-Inzidenz-Wert“ im Landkreis einen bestimmten Wert (z.B. 50) überschreitet.

ACHTUNG:

Es ist immer wieder feststellbar, dass es in den Kommunalverwaltungen Vorbehalte gegenüber den virtuellen Ratssitzungen gibt:
– „Schwerwiegende Gründe nach § 37a GemO liegen nicht vor.“:
Eure Antwort: Das Innenministerium vertritt die Auffassung, dass mit der Verlängerung der Feststellung einer Naturkatastrophe durch den Landtag und den aktuellen Infektionszahlen alle Voraussetzungen für „schwerwiegende Gründe“ nach § 37 a GemO erfüllt sind!
– „Die virtuelle Sitzung kann mangels gesetzlicher Möglichkeiten nicht live für die Öffentlichkeit übertragen werden. Und Öffentlichkeit schreibt die GemO vor.“
Eure Antwort: Es ist geregelt, dass ein geeigneter öffentlich zugänglicher Raum für die Büger*innen geschaffen werden muss, um die Sitzung verfolgen zu können. Eine öffentliche Live-Übertragung ist zudem möglich, setzt aber nach der GemO nach wie vor die Zustimmung aller Gemeinderät*innen voraus.
– „Fehlende Rechtssicherheit bei nicht-öffentlichen virtuellen Sitzungen, weil z.B. Familienangehörige bei zugeschalteten Rät*innen mithören können.“
Eure Antwort: Wie bei nicht-öffentlichen Sitzungen, die in der Präsenz stattfinden, obliegt es dem Ratsmitglied auch bei digitaler Teilnahme, die Verschwiegenheitspflicht sicher zu stellen.

Weitere Informationen zur Kommunalpolitik in der Pandemie:

– Innenministerium Baden-Württemberg: Hinweise zur Corona-Krise im Kommunalrecht (u.a. Bürgermeister*innenwahlen, Bürgerbegehren, Sitzungen kommunaler Gremien usw.)  (Stand 20.05.2020) > hier abrufen

– Grüne Landtagsfraktion: Corona-Krise – Handreichung für Kommunalpolitiker*innen (Stand 20.03.2020) > hier abrufen

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