Karenzzeit vor Wahlen

Personen in einem öffentlichen Amt sind in der Zeit vor Wahlen zu Neutralität verpflichtet, sie dürfen in ihrer Funktion keine Wahlwerbung machen.

Die Veröffentlichungen der Fraktionen im Amtsblatt unterliegen einer Karenzzeit, die die Kommune im Rahmen der Rechtssprechung selbst festlegen kann. Das Amtsblatt ist das offizielle Mitteilungsorgan der Gemeinde und die Gemeinde darf sich nicht am Wahlkampf beteiligen. Die Kommune hat im Rahmen der Gesetze Ermessensspielräume bei der Dauer der Karenzzeit. In der Praxis reicht die festgesetzte Frist von 6 Wochen bis 6 Monate. In der Regel werden 3 Monate festgesetzt.

Personen, die ein öffentliches Amt begleiten, unterliegen in dieser Funktion der Karenzzeit, in der Kommune ist das der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Die Kommunen ordnen in der Regel auch für alle Mitarbeiter*innen der Verwaltung eine Karenzzeit vor Wahlen an, in der sie nicht in ihrer Funktion als Verwaltungsmitglieder an Parteiveranstaltungen und Wahlveranstaltungen von Trägervereinen teilnehmen dürfen.

Gemeinderatsmitglieder unterliegen nicht den Anfordrungen der Karenzzeit, sie dürfen sich auch in der Zeit vor den Wahlen politisch äußern. Auch Fraktionen dürfen sich in der Karenzzeit außerhalb des redaktionellen Teils des Amtsblattes politisch äußern und Öffentlichkeitsarbeit machen. Sie müssen dabei die Vorgaben für die Verwendung von Fraktionsmitteln beachten: Keine Wahlwerbung für eine Partei mit Fraktionsmitteln. (Siehe Beitrag über die Verwendung der Fraktionsmittel)
Es gibt zu dieser Frage kein eigenes Gerichtsurteil – aber einen Hinweis in einem Urteil der VGH Baden-Württemberg aus dem Jahr 1997, das darauf verweist, dass Ratsmitglieder und ihre Zusammenschlüsse keine Organe oder Amtsträger*innen der Kommune sind. (Aktenzeichen 1S1748/96)

Die rechtlichen Grundlagen für die Karenzzeit und die Umsetzungsvarianten in einzelnen Kommunen sind in einer Landtagsdrucksache dargestellt.

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