Seit der Novellierung des StVO und nachdem auch die dazugehörige Verwaltungsvorschrift endlich veröffentlicht wurde, ist es weit mehr als bisher möglich, innerorts vor Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten und vor Senioren- und Pflegeheimen Tempo 30 anzuordnen.
Nach § 45 Abs. IX Satz 4 Nr. 6 StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung wurde die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 an innerörtlich klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen insbesondere vor Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten aber auch Senioren- und Pflegeheimen dadurch erleichtert, dass keine Gefahrenlage mehr nachgewiesen werden muss. Es muss kein Unfallschwerpunkt mehr vorliegen, um Tempo 30 zu begründen. Die Tempobeschränkung darf nur auf einer Länge von 300 m ausgewiesen werden und gilt nur während der Öffnungszeiten.
Das ist zwar noch nicht die generrelle Entscheidungsfreiheit für Kommunen, dort Tempo 30 auszuweisen, wo sie es für sinnvoll und notwendig erachten, aber es immerhin eine Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraumes bei der innerörtlichen Verkehrsregelung.
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