Schutz von Streuobstbeständen: Zweiter Vollzugserlass

Größere Streuobstbestände stehen unter strengerem Schutz. Inzwischen stellte sich in der behördlichen Praxis immer wieder heraus, dass der besondere Schutz der Streuobstwiesen nicht i.S.d des Gesetzes ausgelegt wird. Das Umweltministerium hat inzwischen mit einem zweiten Handlungserlass reagiert.
Was ist aber für Ratsfraktionen zu tun, wenn vor Ort weiterhin „großzügig“ Sondergenehmigungen erteilt werden.