Der Einwegkunststofffonds wurde im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) durch die Ampel-Bundesregierung eingeführt, um die Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten zu decken. Ziel ist es, die Vermüllung öffentlicher Räume zu reduzieren und die Umwelt sauber zu halten. Finanziert wird der Fonds durch Hersteller, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Umlauf bringen.
Finanzielle Unterstützung für Kommunen
Kommunen profitieren direkt von den Mitteln des Einwegkunststofffonds, indem sie eine finanzielle Entlastung für ihre Reinigungskosten erhalten. Folgende Bereiche können gefördert werden:
- Straßenreinigung: Unterstützung bei der Beseitigung von Kunststoffabfällen in öffentlichen Bereichen.
- Parks und Grünflächen: Maßnahmen zur Säuberung und Pflege von städtischen Grünflächen.
- Gewässerreinigung: Förderung von Projekten zur Müllentfernung aus Flüssen, Seen und Küstengebieten.
- Sensibilisierung der Bevölkerung: Finanzielle Unterstützung für Kampagnen zur Aufklärung und Vermeidung von Plastikmüll.
Registrierung über die DIVID-Plattform – Frist bis zum 15. Juni
Um Mittel aus dem Fonds zu erhalten, müssen Kommunen sich über die DIVID-Plattform des Umweltbundesamtes registrieren.
Dabei wurde die ursprünglich geltende Registrierungsfrist nun verlängert: Kommunen haben nun bis zum 15. Juni Zeit, sich auf der Plattform anzumelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme am Fonds nachzuweisen.
Durch den Einwegkunststofffonds erhalten Kommunen eine direkte finanzielle Entlastung und können aktiv zur Müllvermeidung beitragen. Die Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit kommunalen Abfallbetrieben und Umweltorganisationen. Eine frühzeitige Registrierung auf der Plattform ist entscheidend, um Fördermittel zeitnah abrufen zu können.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, auch Gebietskörperschaften.
Was kann erstattet werden?
Kosten können erstattet werden für Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Registrierung auf der DIVID-Plattform ist Voraussetzung für die Leistungsmeldung. Die Leistungsmeldung muss dann bis zum 15. Mai eingehen. Aufgrund von technischen Verzögerungen beim Aufbau der Plattform berücksichtigt das UBA die Leistungsmeldungen für 2024 bis zu einem Eingang am 15. Juni 2025. Die Auszahlung ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen.

Alexander Schenk
Geschäftsführer GAR BW