Karenzzeit – Das müssen Kommunalpolitiker*innen dazu wissen:

Personen in einem öffentlichen Amt sind in der Zeit vor Wahlen zu Neutralität verpflichtet, sie dürfen in ihrer Funktion keine Wahlwerbung machen. Was gilt im Detail? Wir erklären es!

Personen in einem öffentlichen Amt sind in der Zeit vor Wahlen zu Neutralität verpflichtet, sie dürfen in ihrer Funktion keine Wahlwerbung machen.

Die Veröffentlichungen der Fraktionen im Amtsblatt unterliegen einer Karenzzeit, die die Kommune im Rahmen der Rechtsprechung selbst festlegen kann. Das Amtsblatt ist das offizielle Mitteilungsorgan der Gemeinde und diese darf sich nicht am Wahlkampf beteiligen. Die Kommune hat im Rahmen der Gesetze Ermessensspielräume bei der Dauer der Karenzzeit. In der Praxis reicht die festgesetzte Frist von 6 Wochen bis 6 Monate (> siehe Auflistung Große Kreisstädte/Stadtkreise Stand 2016).
Jedoch hat das Innenministerium auf die rechtlichen Risiken einer zu kurzen Karenzzeit verwiesen und den Zeitraum von 3 Monaten noch für vertretbar eingeschätzt. Eine kürze Karenzzeit als 3 Monate müsse die jeweilige Kommune selbst verantworten.

Personen, die ein öffentliches Amt begleiten, unterliegen in dieser Funktion der Karenzzeit. In der Kommune ist das der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Die Kommunen ordnen in der Regel auch für alle Mitarbeiter*innen der Verwaltung eine Karenzzeit vor Wahlen an, in der sie nicht in ihrer Funktion als Verwaltungsmitglieder an Parteiveranstaltungen und Wahlveranstaltungen von Trägervereinen teilnehmen dürfen.

Wichtig! Ratsmitglieder* unterliegen nicht den Anforderungen der Neutralitätspflicht. Sie dürfen sich i.d.R. auch in der Zeit vor den Wahlen politisch äußern.
Auch Fraktionen dürfen sich in der Karenzzeit außerhalb des redaktionellen Teils des Amtsblattes politisch äußern und Öffentlichkeitsarbeit machen. Sie müssen aber dabei die Vorgaben für die Verwendung von Fraktionsmitteln beachten: Keine Wahlwerbung für eine Partei mit Fraktionsmitteln. (Siehe Beitrag über die Verwendung der Fraktionsmittel)

* Hierzu das Urteil des VGH Baden-Württemberg aus dem Jahr 1997 (Aktenzeichen 1S1748/96).
Der VGH urteilt, dass einzelne Ratsmitglieder und ihre Zusammenschlüsse keine Organe oder Amtsträger*innen der Kommune sind und daher nicht der Neutralitätspflicht unterliegen.

 

Weitere Informationen:
  • Karenzzeit allgemein (Anfrage im Landtag 2014) >> hier klicken >>
  • Karenzzeit in Amtsblättern vor Wahlen einschl. Auflistung der Karenzzeiten in den Großen Kreisstädten/Stadtkreisen (Anfrage im Landtag 2016) >> hier klicken >>
  • Karenzzeit in Mitteilungsblättern für Fraktionen (Anfrage im Landtag 2021) >> hier klicken >>

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