Kreistagslisten

Bei der Nominierung der Wahllisten für den Kreistag gelten einige Besonderheiten: Mehr Bewerber*innen zulässig, mögliche gemeinsame Nominierung aller Wahlkreise, Wählbarkeitsbescheinigung der Kandidat*innen, Wohnort muss im Landkreis aber nicht im Wahlkreis liegen.

Jeder Landkreis ist ein Wahlgebiet, das in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist. Für jeden Wahlkreis wird ein gesonderter Wahlvorschlag nominiert und eingereicht. (§ 22 Landkreisordnung)

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber*innen enthalten wie Kreisrät*innen im jeweiligen Wahlkreis zu wählen sind. Die Hauptwohnung der Kandidat*innen muss dabei nicht im Wahlkreis liegen: Eine Kandidatur in einem der anderen Wahlkreise ist möglich, solange dieser im selben Landkreis liegt. (§ 23 LandkrO) Eine Kandidatur in mehreren Wahlkreisen ist nicht möglich. (§ 8 Abs. 1 KomWG)

Die Bewerber*innen für die Kreistagswahlen können alternativ auf der Ebene des Wahlkreises oder des Landkreises insgesamt aufgestellt werden. (§ 9 Abs. 1 KomWG)

Eine Mischform aus beiden Verfahren, also teilweise Nominierung auf Wahlkreisebene ist nicht Möglich.

Nominierung auf Ebene des Wahlkreises
Es muss für jeden Wahlkreis zu je einer Versammlung der am Tag der Nominierungsversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Partei/Wählervereinigung im Wahlkreis (Hauptwohnsitz in einer der Gemeinden des bereffenden Kreistags-Wahlkreises) eingeladen werden. Nur diese sind bei der Nominierungsversammlung stimmberechtigt.

Nominierung auf Ebene des Landkreises (gesamtes Wahlgebiet)
Es muss zu einer Versammlung der am Tag der Nominierungsversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Partei/Wählervereinigung im Landkreis (Hauptwohnsitz in einer der Gemeinden des Landkreises) eingeladen werden. Auch bei dieser Versammlung müssen die Kandidat*innen getrennt nach den jeweiligen Kreistags-Wahlkreisen gewählt werden.
Wahlberechtigt sind aber – anders als bei der Nominierung auf der Ebene des Wahlkreises – bei jedem Wahlgang alle anwesenden Mitglieder der Partei/Wählervereinigung, die am Tag der Zusammenkunft im Landkreis insgesamt wahlberechtigt sind.

Unsere Empfehlung
Die Nominierung im Wahlkreis ist in aller Regel authentischer und politisch näher an den Gegebenheiten der beteiligten Gemeinden
.
Wenn allerdings im Vorfeld der Nominierungen festgestellt werden sollte, dass in einem der Wahlkreise keine rechtmäßige Versammlung zustande kommen kann (z.B. wenn im Wahlkreis keine drei Mitglieder vorhanden sind), muss für alle Wahlkreise zu einer gemeinsamen Mitgliederversammlung im Landkreis eingeladen werden.

Wer übernimmt die Einladung? Das Wahlgesetz macht hier nur die Vorgabe, dass alle Wahlberechtigten eingeladen werden müssen.

  • Der Kreisverband muss sich um die Adressen der Einzuladenden kümmern.

Er lädt entweder selbst ein oder delegiert die Einladung an ein Mitglied aus dem jeweiligen Wahlkreis. Wenn ein Wahlkreis mit dem Gebiet eines OV identisch ist (eine größere Stadt), dann ist es angemessen, wenn der OV einlädt, da auch der OV den Wahlvorschlag unterschreibt.

Aktives Wahlrecht – Wer darf abstimmen?
Die für die Listenaufstellung erforderliche Mitgliederversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei/Wählervereinigung zusammen.

  • Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die am Tag der Nominierungsversammlung zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind.

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: (§ 10 LandkrO)

  • Deutsche/r oder Unionsbürger*in (Staatsangehörige/r eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union)
  • Mindestens 16 Jahre alt
  • Hauptwohnsitz seit drei Monaten in einer Gemeinde Wahlkreis oder
  • Rückkehrer*in („Rückkehrer*in“ = Person, die durch Wegzug das Wahlrecht verloren hat, aber innerhalb von 3 Jahren wieder mit dem Hauptwohnsitz zurückgekehrt ist.) Dann gibt es keine Mindestwohndauer; die Person ist sofort wahlberechtigt.
  • Das Wahlrecht darf nicht aberkannt sein.

Passives Wahlrecht – wer darf kandidieren:
Zum Kriestag sind alle Bürger*innen wählbar, die am Tag der Kommunalwahl

  • Deutsche oder Unionsbürger*innen sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • den Hauptwohnsitz seit drei Monaten im Landkreis gemeldet haben,
  • oder „Rückkehrer/innen“ sind (Rückkeher*in = Person, die durch Wegzug das Wahlrecht verloren hat, aber innerhalb von 3 Jahren wieder mit dem Hauptwohnsitz zurückgekehrt ist.) Dann gibt es keine Mindestwohndauer.
  • und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. (§ 22 LandkrO und § 10 LandkrO)

Annahme der Wahl für Kreisrät*innen
Kreisrät*innen können nicht werden bzw. die Wahl annehmen können nicht

  • Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen des Landratsamts, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist
  • leitende Beamt*innen und leitende Arbeitnehmer*innen einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Landkreis mit mehr als 50% an dem Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt des Landkreises oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der der Landkreis mit mehr als 50% beteiligt ist
  • Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die vom Landkreis verwaltet wird, und
  • Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamt*inne und leitende Arbeitnehmer*innen der Gemeindeprüfungsanstalt.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer*innen, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. (§ 24 LandkrO)

Form und Bestandteile des Wahlvorschlags
Zu einem Wahlvorschlag gehören zwingend folgende Bestandteile: (§ 14 KomWO)

  • Der unterzeichnete Wahlvorschlag mit der Reihenfolge der gewählten Bewerber*innen und ihr Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) und mit zwei namentlich benannten Vertrauenspersonen – oder ohne Nennung von Vertrauenspersonen, dann fällt diese Aufgabe den ersten beiden Unterzeichner*innen des Wahlvorschlags zu. (§ 15 KomWO)
  • Die Niederschrift über die Nominierungsversammlung,
    die von der Versammlungsleitung und zwei wahlberechtigten weiteren Teilnehmer*innen unterzeichnet werden muss. Gleichzeitig müssen diese drei Personen an Eides statt die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Wahlvorschlags versichern,
  • die Zustimmungserklärungen der gewählten Bewerber*innen für die Aufnahme in den Wahlvorschlag,
  • für Unionsbürger*innen die eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Wählbarkeit,
  • alle Kandidat*innen zur Kreistagswahl müssen eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde beifügen, dass sie in der Gemeinde wählbar sind.  (§ 14 KomWO Abs. 5 Punkt 5)

Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienen Anhänger*innen und das Abstimmungsergebnis umfassen und festhalten, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind.

Vertrauensleute: In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die ersten beiden Unterzeichner*innen des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Nur sie sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen der Wahlämter entgegenzunehmen

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder den sonstigen Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung durch eine/n Vorstandsvorsitzende/n reicht nicht aus, vielmehr muss grundsätzlich der vertretungsberechtigte Vorstand als Gremium unterzeichnen, mindestens drei Personen (bei nur zwei Vorständen also zwingend ein weiteres Mitglied). Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen, genügen die Unterschriften von drei Vorstandsmitgliedern, darunter der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die Stellvertreter*in.

Formblätter: Für den Wahlvorschlag, das Protokoll, die Zustimmungserklärung müssen die jeweiligen Formblätter verwendet werden, sie sind bei den Gemeindeverwaltungen erhälttlich

Besonderheiten bei der Form des Wahlvorschlages zur Kreistagswahl

  • Die Bescheinigung der Wohnsitzgemeinde, dass die Kandidat*innen wählbar sind
  • Bei einer gemeinsamen Nominierungsversammlung auf Ebene des Landkreises muss für jeden Wahlvorschlag, also für jeden Wahlkreis ein eigenes Protokoll angefertigt, unterschrieben und eingereicht werden. (§ 22 Abs. 4 LandkrO und KomWG § 9 Abs. 1)
  • Der Vorstand des Wahlgebietes unterschreibt die Wahlvorschläge, das heißt sie werden vom Kreisvorstand der Partei oder vom Vorstand der Wählervereinigung unterschrieben, auch wenn sie getrennt nach Wahlkreisen aufgestellt wurden. (§ 14 Abs. 2 KomWO) Eine Ausnahme bilden große Städte, bei denen der Wahlkreis mit den Gebiet des OV identisch ist.

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