Ausschussbesetzung durch Wahl

Wenn es bei der Ausschussbesetzung nicht zur Einigung kommt, wird mit Hilfe von Vorschlagslisten gewählt. Ein kompliziertes Verfahren.

Wenn es bei der Ausschussbesetzung nicht zur Einigung kommt, greift das Verhältniswahlrecht (§ 40 Gemeindeordnung).

Fraktionen und Gruppen reichen jeweils Listen mit ihren zu wählenden Ausschussmitgliedern ein.  Die Sitze werden im Anschluss an die Wahl nach dem Höchstzahlenverfahren vergeben. Einzelne Fraktionen können für die Wahl Listenverbindungen bilden, sogenannte Zählgemeinschaften.

Im Vorfeld der Wahl können die zu erwartenden Sitzverteilungen schon mal mit dem Sitzverteilungsrechner ermittelt werden (siehe Botton unten)

Das Verfahren, das im Beispielrechner angeklickt werden muss, ist das Höchstzahlverfahren nach St. Lague/Shepers.
Bei „Wahlvorschlag“ werden die Fraktionsgrößen der einzelnen Fraktionen oder Gruppen eingetragen.
Bei Anzahl der Mandate wird die Ausschussgröße eingetragen. Dann errechnet das Modell die Sitze pro Wahlvorschlag (Fraktion).

Die Gemeindeordnung geht davon aus, dass sich die im Rat vertretenen Fraktionen vorrangig auf eine Ausschussbesetzung einigen und eine Wahl wie hier beschrieben nicht notwendig ist.
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Bild von Alexander Schenk

Alexander Schenk

Geschäftsführer GAR BW

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