Stichtage und Fristen für die Kommunalwahl 2019

Ab wann darf nominiert werden? Bis wann sollte spätestens nominiert sein? Wann müssen die Wahllisten eingereicht sein?

FStichtage und Fristen

Frühester Termin für die Nominierungsversammlung:

Ab dem 20. August 2018 dürfen Nominierungsversammlungen durchgeführt und die Wahllisten aufgestellt werden.

(Die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber („Listenaufstellung“) dürfen frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muss, stattfinden. Dieser Zeitraum endet am 20.November 2019; siehe §9 KomWG und §30 GemO)

Spätester Zeitpunkt für die Nominierungsversammlung

Ratsamer Mindestzeitraum zwischen Nominierung und Abgabefrist:

Um nach der Nominierung alle notwendigen Unterlagen zusammen zu stellen und alle Unterschriften einzusammeln, und um eventuelle Formfehler nach Rücksprache mit der Verwaltung noch zu korrigieren, empfehlen wir die Nominierung bis spätestens 4 bis 6 Wochen vor der Abgabefrist durchzuführen. Ein 6 Wochen Zeitraum vor dem Abgabestichtag entspricht

101 Tage vor dem Wahlsonntag – das ist der 14. Februar 2019

Spätester Termin für das Einreichen der Wahlvorschläge:

59 Tage vor dem Wahlsonntag um 18 Uhr – das ist der 28. März 2019.

(§ 13 KomWO)

Frühester Termin für das Einreichen der Wahlvorschläge:

Am Tag, nachdem die örtliche Verwaltung die Wahl öffentlich bekannt gemacht hat, können die Wahlvorschläge eingereicht werden. Dieses Datum ist örtlich unterschiedlich. Bitte fragt bei Euren Verwaltungen nach, wann die örtliche Bekanntmachung erfolgt und reicht am Tag danach Eure Liste ein.

Es gibt eine Frist für die spätest mögliche Bekanntmachung der Wahl durch die Verwaltung: 69 Tage vor der Wahl. Das ist der 18. März 2019.

(Spätestens 69 Tage vor der Wahl erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch die Gemeinde, siehe §3 KomWG. Im Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Einreichungsfrist (59 Tage vor der Wahl) können die Wahlvorschläge eingereicht werden, siehe §13 KomWO).

Reihenfolge der Listen auf dem Wahlschein – nur bei neuen Listen vom Tag der Einreichung abhängig.

Wahlvorschläge, die am ersten Tag der Einrichungsfrist jeweils vor 7.30 Uhr eingegangen sind, gelten als zum gleichen frühesten Zeitpunkt als eingegangen.
Anmerkung:
Die Reihenfolge des Eingangs hat nur bei den Parteien und Wählervereinigungen praktische Bedeutung, die bisher unter dieser Bezeichnung im Gemeinderat bzw. Ortschaftsrat
nicht vertreten waren: Die Reihenfolge ist bei ihnen vom Gemeindewahlausschuss nach dem Zeitpukt des Eingangs festzustellen; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. In der Reihenfolge gehen jedoch stets die Parteien und Wählervereinigungen voraus, die im Gemeinderat bzw. Ortschaftsrat bereits vertreten sind, und zwar in der Reihenfolge der bei den Kommunalwahlen 2014 erreichten Stimmenzahlen (§ 18 Abs. 4)

Termine und Fristen im Überblick

26. Mai 2019: Wahlsonntag

Abgabeschluss für die Listen: 28. März 2019

von der GAR empfohlene späteste Zeitpunkz für die Nominierung: Mitte Februar 2019

Gelb: Schulferien

Zeitstrahl aus dem Kompass zur Listenaufstellung:

 

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