Listen für die Region Stuttgart

Die Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart wird in Direktwahl gewählt. Die Regionalversammlung hat 80 Mitglieder. Das Wahlgebiet besteht aus der Stadt Stuttgart und den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und dem Rems-Murr-Kreis.

Die Verbandsversammlung des Verbands Region Stuttgart wird in Direktwahl gewählt. Die Regionalversammlung hat 80 Mitglieder. Das Wahlgebiet besteht aus der Stadt Stuttgart und den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und dem Rems-Murr-Kreis. Stuttgart und die 5 Landkreise bilden je einen Wahlkreis.

Gewählt wird die Regionalversammlung in Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. (Jede Wählerin/jeder Wähler hat nur eine Stimme und wählt die unveränderte Liste.)

Nominierung und Wahlvorschläge:
Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Bewerber*innen enthalten, wie Mitglieder der Regionalversammlung im betreffenden Wahlkreis zu wählen sind. (§ 8 des Gesetzes zur Gründung des Verbandes der Region Stuttgart)

Für die Aufstellung und die Form der Wahlvorschläge gelten im Wesentlichen die Vorschriften für die Kreistagswahlen.

Abweichend zu den Kreistagswahlen

  • haben Unionsbürger*innen bei den Regionalwahlen weder das aktive noch das passive Wahlrecht!
  • müssen die Kandidat*innen in einer Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises ihren Hauptwohnsitz haben.

Aktives Wahlrecht – Wer darf abstimmen? (§ 8 des Gesetzes zur Gründung des Verbandes der Region Stuttgart und § 9 Abs. 1 KomWG)
Die für die Listenaufstellung erforderliche Mitgliederversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei zusammen. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die am Tag der Nominierungsversammlung zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Deutsche/r sein,
  • mindestens 16 Jahre alt sein,
  • den Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in einer Gemeinde des Wahlkreises haben,
  • oder Rückkehrer*in sein („Rückkehrer*in“ = Person, die durch Wegzug das Wahlrecht verloren hat, aber innerhalb von 3 Jahren wieder mit dem Hauptwohnsitz zurückgekehrt ist.) Dann gibt es keine Mindestwohndauer,
  • das Wahlrecht darf nicht aberkannt sein.

Passives Wahlrecht – wer darf kandidieren: (Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart § 9)
Auf der Wahlliste eines der 6 Wahlkreise in der Region Stuttgart dürfen alle Bürger*innen kandidieren, die am Tag der Kommunalwahl

  • Deutsche sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • mit Hauptwohnsitz seit mindestend drei Monaten in einer Gemeinde im Wahlkreis gemeldet sind
  • oder Rückkehrer*innen sind („Rückkehrer*in“ = Person, die durch Wegzug das Wahlrecht verloren hat, aber innerhalb von 3 Jahren wieder in den Wahlkreis mit dem Hauptwohnsitz zurückgekehrt ist.) Dann gibt es keine Mindestwohndauer,
  • und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

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