Berufsbezeichnung der Kandidat*innen

Für die Berufsbezeichnung der Kandidat*innen müssen einige Formvorschriften beachtet werden.

Auf dem Wahlschein muss die Berufsbezeichnung aufgeführt werden. Dabei sind einige Regeln zu beachten. Zitat Innenministerium 2014

„Als Berufsangabe kommt nur die hauptberufliche Tätigkeit in Betracht. Anzugeben ist nicht der erlernte, sondern der aktuell ausgeübte Beruf. Wird keine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, kommt die Angabe des Standes oder einer früheren Tätigkeit mit einem entsprechenden Zusatz in Betracht (z.B. Lehrerin, zur Zeit Hausfrau). Bei Rentnern sowie Pensionären kann zusätzlich die früher ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit angegeben werden. Wurde keine Tätigkeit ausgeübt, kann die berufliche Qualifikation (erlernter Beruf) akzeptiert werden. Im Übrigen sollte zwar den Wünschen der Bewerber zur Berufsangabe so weit wie möglich entsprochen werden; dabei ist jedoch auf eine Gleichbehandlung der Bewerber zu achten, um etwaigen Wahlanfechtungen (Verletzung der Chancengleichheit) zu begegnen. Die Aufzählung der Angaben über die Bewerber in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KomWO ist abschließend. Titel und Hochschulgrade (z.B. Diplom-Ingenieur, Diplomverwaltungswirt FH) stellen keine Berufsbezeichnung dar; sie können aber akzeptiert werden, wenn die Einheitlichkeit der Angaben und die Gleichbehandlung der Bewerber gewahrt wird. Der Doktorgrad („Dr.“) wird herkömmlicherweise als Namensbestandteil angesehen, wenn er im Melderegister (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 MG) gespeichert ist. Bei einem Professor bestehen im Hinblick auf die neuere Praxis bei Parlamentswahlen keine Einwendungen, dem Namen die Bezeichnung „Prof.“ voranzustellen. Ein Ordens- oder Künstlername kann zusätzlich zum bürgerlichen Namen angegeben werden, wenn er im Melderegister (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 MG) gespeichert ist

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