Hinderungsgründe für die Annahme des Mandats im Gemeinderat oder Kreistag
Nach den Regelungen zu den Hinderungsgründen (§ 24 LKrO, § 29 GemO, § 11 GVRS) gilt der Grundsatz, dass Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen der der Stadt/der Gemeinde/des Landkreises/Des Regionalverbands Stuttgart sowie der sonstigen aufgeführten Einrichtungen dem jeweiligen Gremium nicht angehören können.
Es gibt nach dem Wortlaut der Gemeindeordnung/Landkreisordnung Ausnahmen von diesem Grundsatz:
„Ausgenommen vom Hinderungsgrund sind Arbeitnehmer*innen, die überwiegend körperliche Arbeiten verrichten.“
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem jahr 2017 reicht allerdings trotz der Formulierung im Gesetz die körperliche Arbeit allein nicht aus, um den Hinderungsgrund zu verneinen. Das Gericht hat entschieden, dass im Fall eines Pförtners kein Hinderungsgrund vorliegt, obwohl es sich nicht im eine rein körperliche Tätigkeit handelt.
Ausnahmsweise liegt demzufolge auch dann kein Hinderungsgrund für ein Gemeinderatsmandat vor, wenn die Tätigkeit eine vergleichbare Konstellation wie bei überwiegend körperlicher Tätigkeit aufweist.
Es muss geprüft werden ob die Tätigkeit als völlig untergeordnet anzusehen ist und ob eine Aktenrelevanz sowie jegliche denkbare Einflussmöglichkeit auf die Verwaltungsführung auszuschließen ist.
Für die konkrete Anwendung dieses Urteils hat das Innenministerium Baden-Württemberg in einem Schreiben an den Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag Hinweise gegeben.
„Ausnahmsweise kein Hinderungsgrund
Anhand dieser Vorgaben könnte das Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Einzelfall zu verneinen sein insbesondere bei folgenden Arbeitnehmern ohne Leitungsfunktion: Pförtnern, Mitarbeitern der Poststelle oder des Botendiensts, Hilfskräften* in der Registratur, Mitarbeitern der Telefonzentrale, bei fachbezogenem Hilfspersonal im Bereich erzieherischer Tätigkeit, bei medizinischem Hilfspersonal, Hilfspersonal im technischen Dienst.
*Hilfskräfte bzw. Hilfspersonal sind in diesem Zusammenhang dauerhaft oder kurzzeitig Beschäftigte, die einer verantwortlichen Person ausschließlich zuarbeiten, ohne einen eigenen Verantwortungsbereich innerhalb der Organisation oder nach außen zu vertreten.
Nach wie vor zu bejahen wäre ein Hinderungsgrund hingegen bei allen Beamten, bei allen leitenden Angestellten sowie bei allen Angestellten, die einen unmittelbaren Einfluss auf die aktenmäßig erfassten Verwaltungsvorgänge nehmen (wie Sachbearbeiter, Sekretariatskräfte, bei denen sich die Tätigkeit nicht auf bloße Hilfstätigkeiten beschränkt), sowie Stellen im Vertrauensumfeld der Behördenleitung (persönliche Referenten, Mitarbeiter Pressestelle) unabhängig von ihrem konkreten Beitrag für aktenmäßig zu erfassende Vorgänge, sowie bei allen Arbeitnehmern, die die Behörde nach außen vertreten, mit der Führung von Personal betraut sind oder sonst sachbearbeitend oder aktenführend in Erscheinung treten.“
Alle Personen, bei denen ein Hinderungsgrund für die Annahme des Mandats vorliegt, können nach rechtlichen Gesichtspunkten für die Wahlvorschläge nominiert werden und auf einer Wahlliste stehen. Es ist dabei aber zu bedenken, dass Personen, die ein Mandat gar nicht ausüben können, kein echtes Angebot an die Wählerinnen und Wähler sind.