Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisheriger grundsteuerliche Bewertung verfassungswidrig erklärt. Eine Neuregelung musste nun bis 31.12.2019 gefunden werden. Ansonsten wären ab 2020 den Gemeinden und Städten eine ihrer wichtigsten Einnahmenquellen abhanden gekommen. Jetzt steht die Neuregelung. Auch eine Grundsteuer C kommt.

Das neue ABC der Grundsteuer

von Matthias Gastel, MdB, Mitglied im GAR Vorstand

Auf den letzten Drücker haben sich die im Bundestag vertretenen Parteien darauf verständigt, wie die Grundsteuer neu geregelt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hatte dafür bis Ende 2019 eine Frist gesetzt.

Die bisherige Grundsteuer, mit 14 Milliarden Euro an jährlichen Einnahmen verlässlich und für die Kommunen immens wichtig, war verfassungswidrig. Verständigt hat sich die Politik nun darauf, eine Bodenwertsteuer einzuführen. Dabei stellen die Werte von Grund, Boden und Gebäuden die Grundlage für die Besteuerung dar. Davon darf aber – auf Druck von Bayern – abgewichen und eine reine Flächensteuer eingeführt werden. Dieser Bewertungsmaßstab ist aus unserer Sicht ungerecht. Denn es muss einen Unterschied machen, ob eine Villa oder ein unsaniertes Haus auf gleich großem Grundstück besteuert wird.

Durchgesetzt haben wir Grünen uns mit der Grundsteuer C. Kommunen sollen zukünftig aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke mit einem gesonderten, höheren Hebesatz besteuern können. Wenn eine Kommunen auf Grundstücken, die bebaut werden dürfen, das Allgemeininteresse so auslegen, dass dort zur Gewinnung von benötigtem Wohn- oder Gewerbe- oder Gemeinbedarf eine Bebauung tatsächlich erfolgen sollte, so kann mit finanziellen Anreizen Druck ausgeübt werden. Dieser Hebesatz ist auf einen bestimmten Gemeindeteil zu begrenzen, der jedoch mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebietes und mehrere baureife Grundstücke umfassen muss. Ob eine Baugenehmigung vorliegt ist unerheblich. Die Einführung der Grundsteuer C muss begründet werden und auf einer einheitlichen Höhe, aber höher als der Hebesatz für die Grundsteuer B, liegen. Die Grundsteuer C ist ein geeignetes Instrument, um die Nachverdichtung und die Innenentwicklung zu stärken und Wohnraum in zentraler Lage zu schaffen.

Die Reform der Grundsteuer tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Weitere Informationen zur Grundsteuer:

  • Was ist die Grundsteuer? Was wurde genau beschlossen? Das Wichtigste kurz zusammengefasst > hier lesen
  • Stellungnahme der Bundestagsfraktion > hier lesen

Wie geht es in Baden-Württemberg weiter?

Das Bundesmodell des Bundesfinanzministers legt den Wert eines Grundstückswert und die durchschnittliche Miete zugrunde. Mit einer Öffnungsklausel können die Bundesländer jedoch von dieser Regelung abweichen.

In einem Schreiben an die Landtagsfraktionen von Grünen und CDU hat Finanzministerin Edith Sitzmann  (Grüne) nun ein mögliches Modell für das Land zur Diskussion gestellt. Das so genannte Bodenwert-Modell orientiert sich an der Fläche eines Grundstücks sowie am Bodenrichtwert. Diesen legen die Gutachterausschüsse in den Kommunen fest. Flurstücke in bevorzugten Lagen werden höher bewertet als Flächen etwa an einer viel befahrenen Straße.

Damit plädiert Edith Sitzmann für ein Bodenwert-Modell, wie es die Oberbürgermeister von sechs Städten im Land bereits gefordert haben. > Aufruf hier lesen

Auch in Karlsruhe haben sich in einem interfraktionellen Antrag die Ratsfraktionen von Grüne, KAL/Die Partei und Linke sich dem Aufruf zum Bodenwert-Modell angeschlossen. > Antrag hier lesen

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