Parteiliste nominieren

Eine Parteiliste von Bündnis 90/Die Grünen kann jeder Ortsverband, jeder Kreisverband und jedes Mitglied mit Genehmigung des Orts- oder Kreisverbandes gründen. Eine Parteiliste verwendet das grüne Logo, und hat auf der Wahlliste die Abkürzung GRÜNE.

Eine Parteiliste von Bündnis 90/Die Grünen zur Gemeinderatswahl kann

  • jeder Ortsverband aufstellen;
  • jeder Kreisverband, wenn es keinen zuständigen Ortsverband gibt oder
  • eine Gruppe von mindestens drei wahllberechtigten Parteimitgliedern mit Genehmigung des Kreisverbandes.

Parteilogo: Eine Parteiliste verwendet das grüne Logo und hat auf der Wahlliste die Abkürzung GRÜNE. Auf einer Parteiliste können Parteimitglieder und nicht Mitglieder gemeinsam kandidieren. Es sei denn, die Satzung des Kreisverbandes schließt dies aus.

Grüner Ortsverband: Die Gründung eines Ortsverbandes von Bündnis 90/Die Grünen ist nicht Voraussetzung für die Aufstellung einer Parteiliste. Laut Satzung der Landespartei „sollten“ sieben Parteimitlgieder am Ort wohnen, wenn ein Ortsverband gegründet wird. Das Verhältnis zwischen Ortsverband und Kreisverband regelt die Satzung des Kreisverbandes. Ein OV benötigt keine eigene Satzung, es gilt dann die Satzung des Kreisverbandes. Fragen rund um die Gründung eines OV beantwortet Stefan Köhler vom Landesverband Bündnis 90/Die Grünen.

Spendenbescheinigungen: Orts- und Kreisverbände können Spenden für den Kommunalwahlkampf einwerben. Spendenbescheinigungen werden über den Kreisverband ausgestellt.

Nominierung einer Parteiliste: Wer darf kandidieren? – Das passive Wahlrecht
In der Regel dürfen die Wahlvorschläge höchstens so viele Bewerber*innen enthalten wie Kandidat*innen zu wählen sind. Eine Ausnahme bilden Orte unterhalb 3000 Einwohner*innen ohne unechte Teilortswahl. Hier dürfen doppelt so viele Kandidat*innen nominiert werden.

In Gemeinden mit unechter Teilortswahl darf ein Wahlvorschlag für einen Wohnbezirk, für den nicht mehr als drei Vertreter*innen zu wählen sind, ausnahmsweise einen zusätzlichen Bewerber/ eine zusätzliche Bewerberin enthalten.
Zum Gemeinderat und Ortschaftsrat sind alle Bürger*innen wählbar, die am Wahltag

  • Deutsche oder Unionsbürger*innen sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • den Hauptwohnsitz im Wahlgebiet gemeldet haben,
  • hierfür die Mindestwohndauer von 3 Monaten erfüllen oder „Rückkehrer/innen“ sind (Person, die durch Wegzug aus der Gemeinde / das Wahlrecht verloren hat, aber innerhalb von 3 Jahren wieder in die Gemeinde mit Hauptwohnsitz zurückgekehrt ist.) Dann gibt es keine Mindestwohndauer; sie ist sofort wahlberechtigt.
  • und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Wer darf abstimmen? – Das aktive Wahlrecht
Die für die Listenaufstellung erforderliche Mitgliederversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlgebiet zusammensetzen. (Alle Parteimitglieder, die ihren Erstwohnsitz am Ort haben, sind wahlberechtigt, auch wenn sie Mitglied in einem anderen Kreisverband sind)
Wahlberechtigt sind nur Parteimitglieder, die am Tag der Nominierungsversammlung zur Wahl des Gemeinderats wahlberechtigt sind. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Deutsche/r oder Unionsbürger*in (Staatsangehörige/r eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union)
  • Mindestens 16 Jahre alt
  • Hauptwohnsitz seit drei Monaten in der Gemeinde oder
  • Rückkehrer*in („Rückkehrer*in“ = Person, die durch Wegzug das Wahlrecht verloren hat, aber innerhalb von 3 Jahren wieder in die Gemeinde mit dem Hauptwohnsitz zurückgekehrt ist.) Dann gibt es keine Mindestwohndauer; die Person ist sofort wahlberechtigt.
  • Das Wahlrecht darf nicht aberkannt sein

Quotierung der Listen

Das  Frauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen legt fest, dass Listenpläte für Wahllisten alternierend als Frauenplätze und offene Plätze zu wählen sind. Auf den offenen Plätzen können Männer und Frauen kandidieren. Viele Kreisverbände haben das grüne Frauenstatut in ihre Satzungen aufgenommen. Das bedeutet, dass es zwingend bei den Kommunalwahllisten angewendet werden muss. Das Kommunalwahlrecht schreibt die Anwendung der Parteisatzung vor. Wenn es nicht ausdrücklich in der Satzung steht, beschließt die Niminierungsversammlung darüber, ob das Reißverschlussverfahren angewendet wird.

Bei der Nominierung dürfen formal alle Bewerberinnen und Bewerber auf allen Plätzen kandidieren. Das Frauenstatut in den Partei-Satzungen und in den Beschlüssen zum Wahlverfahren beruht auf dem Einvernehmen, bei entsprechenden Wahlgängen auf das passive Wahlrecht zu verzichten (Männer verzichten auf ihr passives Wahlrecht bei Frauen-Plätzen). Eine verfassungsrechtliche Überpfüfung des Frauenstatuts hat es bisher nicht gegeben. Ob Artikel 3 2) des Grundgesetzes ausreicht, Männern die Kandidatur auf den ungraden Plätzen zu verweigen, muss als rechtlich ungeklärt angesehen werden. Die Wahlämter werden aber vorrangig prüfen, ob die Satzung der Partei eingehalten worden ist, wie es § 9 des Kommunalwahlgesetzes vorschreibt.

Hinweis zu Ersatzbewerber*innen
Zugleich mit den Bewerberinnen und Bewerbern können über die zulässige Anzahl der Kandidat*innen hinaus noch „Ersatzbewerber*innen“ gewählt werden. Diese müssen als solche gekennzeichnet werden. In der Praxis spielen Ersatzbewerber*innen kaum eine Rolle. Sie kämen dann zum Zuge, wenn eine/r der Gewählten noch vor dem Wahltag die Wählbarkeit verlieren würde (z.B. durch Wegzug) oder die Einverständniserklärung für die Listung auf dem Wahlvorschlag nicht abgegeben würde. Wenn auf der Niederschrift nichts anderes vermerkt ist, rücken dann alle nachfolgenden Plätze um einen Rang nach vorne und die Ersatzperson rückt auf den letzten Platz nach.

Hinweis zu Kandidaturen von Unionsbürgern*innen
Für Unionsbürger*innen gilt: Mit dem Wahlvorschlag muss zwingend eine eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit vorgelegt werden. Weitere Informationen und alle benötigten Dokumente gibt es bei der Gemeindeverwaltung.

Unechte Teilortswahl
Bei unechter Teilortswahl müssen Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Wohnbezirke neben den bereits genannten Wählbarkeitsvoraussetzungen auch in dem Wohnbezirk wohnen, für den sie sich aufstellen lassen. Die Voraussetzung des Wohnens muss sowohl zum Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags als auch am Wahltag selbst erfüllt sein. Bei mehreren Wohnungen in der Gemeinde besteht Wählbarkeit auch im Wohnbezirk der Nebenwohnung, ein wichtiger Hinweis für Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Wohnbezirk (Teilort) keine Chance auf ein Mandat hätten, in der Kernstadt (Sitz ihrer angemeldeten Nebenwohnung) aber durchaus. Es ist abgesehen von der Mindestwohndauer in der Gemeinde, keine dreimonatige Mindestwohndauer für die Nebenwohnung erforderlich. Die Kandidatur im Wohnbezirk der Nebenwohnung ist im Übrigen völlig legitim.

Form und Bestandteile des Wahlvorschlages
Zu einem Wahlvorschlag gehören zwingend folgende Bestandteile (Anlagen):

  • Der unterzeichnete Wahlvorschlag mit der Reihenfolge der gewählten Bewerber*innen mit Familiennamen Vornamen, Beruf, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) und mit zwei namentlich benannten Vertrauenspersonen – oder ohne Nennung von Vertrauenspersonen, dann fällt diese Aufgabe den ersten beiden Unterzeichner*innen des Wahlvorschlags zu
  • die Niederschrift über die Nominierungsversammlung,
    die von der Versammlungsleitung und zwei wahlberechtigten weiteren Teilnehmer*innen unterzeichnet werden muss. Gleichzeitig müssen diese drei Personen an Eides statt die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Wahlvorschlags versichern,
  • die Zustimmungserklärungen der gewählten Bewerber*innen für die Aufnahme in den Wahlvorschlag,
  • fürUnionsbürger*innen die eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Wählbarkeit.

Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienen Anhänger*innen und das Abstimmungsergebnis umfassen und festhalten, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind.

Vertrauensleute: In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die ersten beiden Unterzeichner*innen des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Nur sie sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen der Wahlämter entgegenzunehmen

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder den sonstigen Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung durch eine/n Vorstandsvorsitzende/n reicht nicht aus, vielmehr muss grundsätzlich der vertretungsberechtigte Vorstand als Gremium unterzeichnen, mindestens drei Personen (bei nur zwei Vorständen also zwingend ein weiteres Mitglied). Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen, genügen die Unterschriften von drei Vorstandsmitgliedern, darunter der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die Stellvertreter*in.

Für den Wahlvorschlag, das Protokoll, die Zustimmungserklärung müssen die jeweiligen Formblätter verwendet werden, sie sind bei den Gemeindeverwaltungen erhältlich.

Unterstützungsunterschriften
Eine Parteiliste von Bündnis 90/Die Grünen muss auch wenn sie zum ersten Mal antritt keine Unterstützungsunterschriften sammeln.

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