Partei nahe Liste nominieren

Partei nahen Listen sind einer ökologischen, sozialen und demokratischen Kommunalpolitik verpflichtet.

Grün nahe, alternative Listen sind einer ökologischen, sozialen und demokratischen Kommunalpolitik verpflichtet. Sie sind organisatorisch nicht an Bündnis 90/Die Grünen angegliedert und unabhängig von Parteisatzungen und Pateistatuten. Häufig kandidieren auch Grüne Mitglieder auf grünnahen und alternativen Listen. Grünnahe Listen sind entweder mitgliedschaftlich organisiert und haben einen Trägerverein oder sie sind nicht mitgliedschaftlich organisert. Nachfolgend ist die Liste mit Trägerverein beschrieben.

Gründung eines Trägervereins
Der Trägerverein einer grün nahen Liste ist mitgliedschaftlich organisiert und unterliegt dem Vereinsrecht. Der Verein muss sich als rechtsfähiger aber nicht zwingend als eingetragener Verein organisieren und kann sich deshalb auch schon ab zwei Mitgliedern gründen. Die Gründungssatzung muss von den Gründungsmitgliedern bei der Gründungsversammlung unterschrieben werden, die damit gleichzeitig ihren Beitritt in den Verein erklären. Das Protokoll der Gründungsversammlung muss entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein. Ebenso muss entlang der Satzung ein Vorstand gewählt werden. Mit Blick auf eine Listenaufstellung macht ein Trägerverein aber erst ab drei Mitgliedern Sinn, da erst ab dieser Anzahl in einer Mitgliederversammlung die vorgeschriebene geheime Wahl durchgeführt werden kann.
Wenn die Bezeichnung grün im Listennamen vorkommt, empfiehlt sich ein Einvernehmen mit dem örtlichen Kreisverband von Bündnis 90/Die Grünen, um einen eventuellen Rechtsstreit um die Verwendung des Begriffes grün zu vermeiden.
Der Trägerverein darf Spenden annehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen. Die Spenden werden steuerlich wie Parteispenden behandelt.

Nominierung einer grün nahen Liste
Wer darf kandidieren? – Das passive Wahlrecht
Grundsätzlich dürfen die Wahlvorschläge höchstens so viele Bewerber*innen enthalten wie Kandidat*innen zu wählen sind. Eine Ausnahme bilden Orte unterhalb 3000 Einwohner*innen ohne unechte Teilortswahl. Hier dürfen doppelt so viele Kandidat*innen nominiert werden.

In Gemeinden mit unechter Teilortswahl darf ein Wahlvorschlag für einen Wohnbezirk, für den nicht mehr als drei Vertreter*innen zu wählen sind, ausnahmsweise einen zusätzlichen Bewerber/ eine zusätzliche Bewerberin enthalten.
Zum Gemeinderat und Ortschaftsrat sind alle Bürger*innen wählbar, die am Tag der Kommunalwahl

  • Deutsche oder Unionsbürger*innen sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • den Hauptwohnsitz im Wahlgebiet gemeldet haben,
  • hierfür die Mindestwohndauer von 3 Monaten erfüllen oder „Rückkehrer/innen“ sind (Rückkehrer*in = Person, die durch Wegzug aus der Gemeinde / dem Wahlgebiet das Wahlrecht verloren hat, aber innerhalb von 3 Jahren wieder in die Gemeinde (in das Wahlgebiet) mit dem Hauptwohnsitz zurückgekehrt ist. Dann gibt es keine Mindestwohndauer; sie ist sofort wahlberechtigt.)
  • und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Eine Mitgliedschaft im Trägerverein der Liste ist nicht erforderlich.

Wer darf abstimmen? – Das aktive Wahlrecht
Die für die Listenaufstellung erforderliche Mitgliederversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern des Trägervereins im Wahlgebiet zusammen.
Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die am Tag der Nominierungsversammlung auch zur Wahl des Gemeinderats wahlberechtigt sind. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Deutsche/r oder Unionsbürger*in (Staatsangehörige/r eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union)
  • Mindestens 16 Jahre alt
  • Hauptwohnsitz seit drei Monaten in der Gemeinde (im Wahlgebiet) oder
  • Rückkehrer*in („Rückkehrer*in“ = Person, die durch Wegzug aus der Gemeinde / dem Wahlgebiet das Wahlrecht verloren hat, aber innerhalb von 3 Jahren wieder in die Gemeinde (in das Wahlgebiet) mit dem Hauptwohnsitz zurückgekehrt ist. Dann gibt es keine Mindestwohndauer; sie ist sofort wahlberechtigt.)
  • Das Wahlrecht darf nicht aberkannt sein

Quotierung der Liste und weitere Beschränkungen für Listenplätze
Auch die grün-nahen Listen wenden bei der Listenaufstellung in der Regel das grüne Frauenstatut an. Der Landtag hat mit der Änderung des Kommunalwahlrechts 2013 die sogenannte „Soll-Regelung“ zur abwechselnden Berücksichtigung von Frauen und Männern in den Wahlvorschlägen in das Kommunalwahlgesetz aufgenommen: „Männer und Frauen sollen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass bei der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen Männer und Frauen abwechselnd berücksichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags.“
Darüber hinaus haben sich zahlreiche Listen selbst zur Aufgabe gemacht, z.B. immer zwei neue Kandidat*innen auf die ersten beiden Plätze zu wählen, oder einen jungen Menschen auf einen aussichtsreichen Listenplatz zu wählen.
Bitte beachtet dabei, dass formal alle Bewerberinnen und Bewerber auf allen Plätzen kandidieren können. Eine fixe Beschränkung bestimmter Plätze auf bestimmte Personengruppen ist nicht zulässig. Die Umsetzung von Regelungen wie dem Frauenstatut funktionieren über das Einvernehmen bei entsprechenden Wahlgängen auf das passive Wahlrecht zu verzichten (z.B. verzichten Männer auf ihr passives Wahlrecht bei Frauen-Plätzen).

Hinweis zu Ersatzbewerber*innen
Zugleich mit den Bewerberinnen und Bewerbern können auch mögliche „Ersatzbewerber*innen“ gewählt werden. Diese müssten allerdings als solche gekennzeichnet werden. In der Regel spielen Ersatzbewerber*innen kaum eine Rolle. Sie kämen zum Zuge, wenn eine/r der Gewählten noch vor dem Wahltag die Wählbarkeit verlieren würde (z.B. durch Wegzug) oder die Einverständniserklärung für die Listung auf dem Wahlvorschlag nicht abgegeben wurde. In diesem Fall rücken dann alle Kandidat*innen dahinter um einen Platz nach vorne und die Ersatzperson rückt auf den letzten Platz.

Hinweis zu Kandidaturen von Unionsbürgern*innen
Für Unionsbürger*innen gilt: Mit dem Wahlvorschlag muss zwingend eine eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit vorgelegt werden. Weitere Informationen und alle benötigten Dokumente gibt es bei der Gemeindeverwaltung.

Unechte Teilortswahl
Bei unechter Teilortswahl müssen Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Wohnbezirke neben den bereits genannten Wählbarkeitsvoraussetzungen auch in dem Wohnbezirk wohnen, für den sie sich aufstellen lassen. Die Voraussetzung des Wohnens muss sowohl zum Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags als auch am Wahltag selbst erfüllt sein. Bei mehreren Wohnungen in der Gemeinde besteht Wählbarkeit auch im Wohnbezirk der Nebenwohnung. Das ist ein wichtiger Hinweis für Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Wohnbezirk mit Hauptwohnung (z.B. Teilort) keine Chance auf ein Mandat hätten, am Sitz ihrer angemeldeten Nebenwohnung (z.B. Kernstadt) aber durchaus. Es ist abgesehen von der Mindestwohndauer in der Gemeinde, keine Mindestwohndauer für die Nebenwohnung erforderlich. Die Kandidatur im Wohnbezirk der Nebenwohnung nicht nur legal sondern auch legitim.

Form und Bestandteile des Wahlvorschlags
Zu einem Wahlvorschlag gehören zwingend folgende Bestandteile (Anlagen):

  • Der unterzeichnete Wahlvorschlag mit der Reihenfolge der gewählten Bewerber*innen mit ihrem Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung)  und mit zwei namentlich benannten Vertrauenspersonen – oder ohne Nennung von Vertrauenspersonen, dann fällt diese Aufgabe den ersten beiden Unterzeichner*innen des Wahlvorschlags zu.
  • Die Niederschrift über die Nominierungsversammlung,
    die von der Versammlungsleitung und zwei wahlberechtigten weiteren Teilnehmer*innen unterzeichnet werden muss. Gleichzeitig müssen diese drei Personen an Eides Statt die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Wahlvorschlags versichern,
  • Die Zustimmungserklärungen der gewählten Bewerber*innen für die Aufnahme in den Wahlvorschlag,
  • für Unionsbürger*innen die eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Wählbarkeit.

Die Formblätter sollten ab Sommer 2018 bei den zuständigen Verwaltungen als Vordrucke erhältlich sein.  Die Verwendung der Vordrucke/Formblätter ist zwingend.

Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienen Anhänger*innen und das Abstimmungsergebnis umfassen und festhalten, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind.

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung durch eine/n Vorstandsvorsitzende/n reicht nicht aus, vielmehr muss grundsätzlich der vertretungsberechtigte Vorstand als Gremium unterzeichnen, mindestens drei Personen (bei nur zwei Vorständen also zwingend ein weiteres Mitglied). Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen, genügen die Unterschriften von drei Vorstandsmitgliedern, darunter der/die Vorsitzende des Vorstands und der/die Stellvertreter/in.

Vertrauensleute: In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die ersten beiden Unterzeichner*innen des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Nur sie sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen der Wahlämter entgegenzunehmen.

Unterstützungsunterschriften
Eine Wählervereinigung, die zum ersten Mal antritt, muss Unterstützungsunterschriften sammeln. Ebenso eine Wählervereinigung, bei der nicht mindestens die Hälfte der aktuell amtierenden Ratsmitglieder der Wahlvorschlag unterzeichnen.
Wenn ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften vorlegen muss, richtet sich deren Anzahl nach der Zahl der Einwohner*innen der Gemeinde. Der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderät*innen muss

  • in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohner*innen von 10
  • in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner*innen von 20
  • in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohner*innen von 50
  • in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohner*innen von 100
  • in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohner*innen von 150
  • in Gemeinden über 200.000 Einwohner*innen von 250

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

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