Nichtmitgliedschaftliche Liste nominieren

Die Listenaufstellung mit dem geringsten Organisationsgrad ist dann gegeben, wenn sich Menschen zu einer Nominierungsversammlung zusammenfinden, die sich nicht einem Listenverein oder einer Partei anschließen.

Die Listenaufstellung mit dem geringsten Organisationsgrad ist dann gegeben, wenn sich Menschen zu einer Nominierungsversammlung zusammenfinden, die sich nicht einem Listenverein oder einer Partei anschließen. Die Mindestgröße dieser Gruppe für die Nominierungsversammlung ist 3 Personen.
Die Gruppe kann sich nach der Nominierung der Liste auflösen oder  ohne feste Mitgliedschaften weiter bestehen.

Wenn die Bezeichnung grün im Listennamen vorkommt, empfiehlt sich ein Einvernehmen mit dem örtlichen Kreisverband von Bündnis 90/Die Grünen, um einen Konflikt oder einen eventuellen Rechtsstreit um die Verwendung des Begriffes „grün“ zu vermeiden.

Spendenbescheinigungen: Eine nicht mitgliedschaftliche Wählervereinigung kann keine Spendenbescheinigungen für Wahlkampfspenden ausstellen. Die Voraussetzung für eine Spendenbescheinigung ist eine gewählte vertretungsberechtigte Person, die die Spendenannahme bescheinigt. Dies fehlt bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Vereinigungen.

Form und Bestandteile des Wahlvorschlages entsprechen denen für Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen.

Nominierungsversammlung
Wer darf kandidieren? – das passive Wahlrecht

Grundsätzlich dürfen die Wahlvorschläge höchstens so viele Bewerber*innen enthalten wie Kandidat*innen zu wählen sind. Eine Ausnahme bilden Orte unterhalb 3000 Einwohner*innen, hier dürfen doppelt so viele Kandidat*innen nominiert werden.

In Gemeinden mit unechter Teilortswahl darf ein Wahlvorschlag für einen Wohnbezirk, für den nicht mehr als drei Vertreter*innen zu wählen sind, ausnahmsweise einen zusätzlichen Bewerber/ eine zusätzliche Bewerberin enthalten. In Gemeinden mit nicht mehr als 3 000 Einwohner*innen dürfen die Wahlvorschläge neuerdings doppelt so viele Bewerber*innen enthalten, wie Gemeinderät*innen zu wählen sind.
Zum Gemeinderat und Ortschaftsrat sind alle Bürger*innen wählbar, die am Wahltag

  • Deutsche oder Unionsbürger*innen sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • den Hauptwohnsitz im Wahlgebiet gemeldet haben,
  • hierfür die Mindestwohndauer von 3 Monaten erfüllen oder „Rückkehrer/innen“ sind (Person, die durch Wegzug aus der Gemeinde / dem Wahlgebiet das Wahlrecht verloren hat, aber innerhalb von 3 Jahren wieder in die Gemeinde (in das Wahlgebiet) mit dem Hauptwohnsitz zurückgekehrt ist. Dann gibt es keine Mindestwohndauer; sie ist sofort wahlberechtigt.)
  • und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Wer darf wählen? Das aktive Wahlrecht
Die Bewerber*innen müssen von einer Versammlung der für das zu wählende Gremium wahlberechtigten Anhänger*innen der Wählervereinigung aufgestellt werden. Unter einer Versammlung „wahlberechtigter Anhänger“ ist eine Versammlung wahlberechtigter, interessierter Bürger*innen zum Zwecke der Listenaufstellung zu verstehen. Die Anhänger*innen müssen am Tag der Zusammenkunft für den Gemeinderat wahlberechtigt sein:

  • Deutsche/r oder Unionsbürger*in (Staatsangehörige/r eines anderen Mitglieds-staates der Europäischen Union)
  • Mindestens 16 Jahre alt
  • Hauptwohnsitz seit drei Monaten in der Gemeinde (im Wahlgebiet) oder
  • Rückkehrer*in („Rückkehrer*in“ = Person, die durch Wegzug aus der Gemeinde / dem Wahlgebiet das Wahlrecht verloren hat, aber innerhalb von 3 Jahren wieder in die Gemeinde (in das Wahlgebiet) mit dem Hauptwohnsitz zurückgekehrt ist. Dann gibt es keine Mindestwohndauer; sie ist sofort wahlberechtigt.)
  • Das Wahlrecht darf nicht aberkannt sein

Einzelheiten zu Form und Frist der Einladung sind der Wählervereinigung überlassen. Es kann eine Einladung eines ganz bestimmten Personenkreises, ebenso aber auch eine öffentliche Einladung an einen unbestimmten Kreis von interessierten BürgerInnen erfolgen. Aus Beweissicherungsgründen ist dringend anzuraten, die Anhänger schriftlich und mit einer angemessenen Frist (mindestens drei Tage) einzuladen.

Die Mindestteilnehmerzahl für eine geheime Wahl beträgt drei wahlberechtigte Anhänger*innen. Bewerber*innen können mitwählen, wenn sie die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht erfüllen.

Wahlverfahren
Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag müssen in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln und in jedem Fall von der (absoluten) Mehrheit der anwesenden Anhänger*innen erfolgen.
Über Einzelheiten des Wahlverfahrens entscheidet die Wählervereinigung. Es kann Einzelwahl für die jeweiligen Plätze oder Abstimmung über den Wahlvorschlag im Ganzen erfolgen. Dabei müssen aber jeweils Veränderungen/Gegenvorschläge durch die Abstimmungsberechtigten möglich sein. Insgesamt sind mehrere Wahlverfahren denkbar. Entscheidend ist die Einhaltung folgender Grundsätze:

  • Die Wahl kann jeweils nur mit der (absoluten) Mehrheit der Wahlberechtigten erfolgen.
  • Jede/r Wahlberechtigte muss so viele Stimmen haben wie Bewerber*innen zu wählen sind (Ausnahme: Blockwahl).
  • Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind zu gewährleisten.

Unterstützungsunterschriften
Eine nicht mitgliedschaftliche Wählervereinigung, die zum ersten Mal antritt, muss Unterstützungsunterschriften sammeln. Deren Anzahl richtet nach der Zahl der Einwohner*innen der Gemeinde. Der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderät*innen muss

  • in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohner*innen von 10
  • in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner*innen von 20
  • in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohner*innen von 50
  • in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohner*innen von 100
  • in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohner*innen von 150
  • in Gemeinden über 200.000 Einwohner*innen von 250

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

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