Reißverschluss

Grüne und Alternative Politik will die gleiche Verteilung von politischer Macht auf Frauen und Männer. Halbe-Halbe auch in den Kommunen. Deshalb werden die Listen quotiert aufgestellt.

Nicht einmal ein Viertel aller Gemeinderät*innen sind Frauen (23,9%), Vier Fünftel der Kreistagsmitglieder sind Männer. Die positive Ausnahme sind Grüne und Alternative landesweit. Nur bei uns sind Frauen nah dran an der Hälfte der Sitze. Partizipation

Grüne und alternative Politik  will die gleiche Verteilung von politischer Macht — auch in den Kommunen. Deshalb werden die Listen in der Regel quotiert aufgestellt.

Das Kommunalwahltecht schreibt seit der Kommunalwahl 2014 die Quotierung der Wahllisten als Sollvorschrift vor.  Kommunalwahlgesetz §9 (6) „Männer und Frauen sollen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass bei der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen Männer und Frauen abwechselnd berücksichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags.“

Das  Frauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen legt fest, dass Listenpläte für Wahllisten alternierend als Frauenplätze und offene Plätze zu wählen sind. Auf den offenen Plätzen können Männer und Frauen kandidieren. Viele Kreisverbände haben das grüne Frauenstatut in ihre Satzungen aufgenommen. Das bedeutet, dass es zwingend bei den Kommunalwahllisten angewendet werden muss. Wenn es nicht ausdrücklich in der Satzung steht, beschließt die Nominierungsversammlung darüber, ob das Reißverschlussverfahren angewendet wird. Auch die grün nahen Listen entscheiden sich in der Regel für die alternierende Besetzung der Listenplätze mit Frauen und Männern.

Bei der Nominierung dürfen formal alle Bewerberinnen und Bewerber auf allen Plätzen kandidieren. Das Frauenstatut in den Partei-Satzungen und in den Beschlüssen zum Wahlverfahren beruht auf dem Einvernehmen, bei entsprechenden Wahlgängen auf das passive Wahlrecht zu verzichten (Männer verzichten auf ihr passives Wahlrecht bei Frauen-Plätzen). Eine verfassungsrechtliche Überpfüfung des Frauenstatuts hat es bisher nicht gegeben. Ob Artikel 3 2) des Grundgesetzes ausreicht, Männern die Kandidatur auf den ungraden Plätzen zu verweigen, muss als rechtlich ungeklärt angesehen werden. Die Wahlämter werden aber vorrangig prüfen, ob die Satzung der Partei eingehalten worden ist, wie es § 9 des Kommunalwahlgesetzes vorschreibt.

Quotierte Listen waren bei der vergangenen Gemeinderatswahl ein wichtiges grünes Alleinstellungsmerkmal.


oberer Balken: gewählte Frauen, unterer Balken: Kandidatinnen in %

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