Igelschutz: Mähroboter nachts einschränken

Der Igel steht aktuell auf der Roten Liste. Mähroboter können eine Gefahr darstellen. Köln hat nun deren Nutzung entsprechend eingeschränkt. Was bedeutet das für andere Kommunen in Baden-Württemberg?

Die zunehmende Verbreitung von Mährobotern in privaten Gärten stellt eine wachsende Bedrohung für die heimische Igelpopulation dar.

Igel, die in Deutschland auf der Vorwarnliste der Roten Liste gefährdeter Arten stehen, sind besonders anfällig für Verletzungen durch automatisierte Rasenmäher. Diese Geräte, die oft nachts oder in der Dämmerung im Einsatz sind, können für die nachtaktiven Igel zur tödlichen Falle werden.

Kölner Lösung

Im Kölner Rat wurde im April 2024 ein Antrag eingebracht, der die Verwaltung aufforderte, die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu überarbeiten, in dessen Folge der Gebrauch von Mährobotern zu den allgemeinen Ruhezeiten in Wohngebieten unzulässig wird.

Die Stadtverwaltung Köln war jedoch der Ansicht, dass die Einsatzbeschränkung von Mährobotern durch eine Polizeiverordnung auf Grundlage des Emissionsschutzes (Lärm) bei neueren Geräten nicht mehr greifen würde und empfahl einen anderen Weg: Statt auf die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zurückzugreifen wurde eine Allgemeinverfügung auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen.

So gilt in Köln seit Oktober 2024 ein Verbot für die nächtliche Inbetriebnahme von Mähroboter zum Schutz von Igel und anderen kleinen Wirbeltieren. >>

Rechtsgrundlage für Kölner Lösung

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 3 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Gemäß § 2 Landesnaturschutzgesetz ist die untere Naturschutzbehörde Köln die hierfür zuständige Naturschutzbehörde. Hieraus ergibt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Stadt Köln.

Was kann ich also als Kommunalpolitiker*in tun?

Die Kölner Lösung bedeutet erst einmal, dass die Entscheidung nicht im Rat gefällt wird. Eine Allgemeinverfügung ergeht von der unteren Naturschutzbehörde von Amts wegen.

„Politische Anregungen“ aus dem Gemeinderat direkt an die eigene Verwaltung können im Südwesten nur in den neun Stadtkreisen erfolgen. Da die unteren Naturschutzbehörden bei Stadt- und Landkreisen angesiedelt sind, nicht aber in Großen Kreisstädten und Gemeinden.

Die Gemeinderäte von Gemeinden & Große Kreisstädte können Bewegung in die Sache nur über Umwege bringen: Die Verwaltungen sollen beauftragt werden eigene Maßnahmen zu prüfen und die untere Naturschutzbehörde in den Landratsämtern bezüglich einer Allgemeinverfügung. Die Handlungsoptionen stellen sich daher wie folgt dar:

Gemeinderatsfraktionen in den Stadtkreisen

Das bedeutet, dass Gemeinderatsfraktionen in den Stadtkreisen ihre eigene Verwaltung auf die Umsetzung in einer vergleichbaren Kommune (Köln) hinweisen kann.

Genauso – jedoch ohne ähnliche Fälle eines anderen Landkreises zu kennen – kann eine Kreistagsfraktion eine entsprechende Initiative (Prüfantrag/Anfrage) an die eigene Landkreisverwaltung, bei der die untere Naturschutzbehörde angesiedelt ist, richten.

Die Gemeinderäte von Gemeinden & Große Kreisstädte können Bewegung in die Sache nur über Umwege bringen: Die Verwaltungen sollen beauftragt werden eigene Maßnahmen zu prüfen und die untere Naturschutzbehörde in den Landratsämtern bezüglich einer Allgemeinverfügung anzufragen.   

Dezember 2025: Genau so ein Antrag der Grünen-Ratsfraktion Crailsheim wurde – entgegen der Empfehlung der Stadtverwaltung – von der Ratsmehrheit angenommen. >>

Nicht beirren lassen: Behörden blocken manchmal ab

Köln hat hier die Sache ins Rollen gebracht. Inzwischen haben einige Kreisverwaltungen hier mit eigenen Allgemeinverfügungen nachgelegt. Andere staatliche Stellen warten noch ab. Häufig sehen die Behörden jedoch keinen Handlungsbedarf oder vertreten eine traditionelle verwaltungsrechtliche Lehrmeinung, nach der bei einer Allgemeinverfügung zunächst die Merkmale eines üblichen Verwaltungsakts nach § 35 S. 1 LVwVfG > erfüllt sein müssen.

Der Streitpunkt liegt hier im Merkmal des „Einzelfalls“. Zwar ist richtig, dass eine Allgemeinverfügung keine abstrakt-generelle Regelung treffen darf. Allerdings kann der „Einzelfall“ auch in einer konkreten Sachlage bestehen, die sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt bezieht – in diesem Fall den nächtlichen Betrieb von Mährobotern zum Schutz nachtaktiver Tiere.

Ein Nachtfahrverbot für Mähroboter ist nicht grenzenlos generell, sondern beschränkt auf bestimmte Jahreszeiten, bestimmte Geräte, bestimmte Uhrzeiten und bestimmte Nutzungshandlungen. Das spricht für eine konkrete Sachregelung.

Fazit

Auch wenn kommunale Gremien hier keine Entscheidungskompetenzen haben, können ehrenamtliche Kommunalpolitiker*innen die staatlichen Behörden (hier die untere Naturschutzbehörde) zum Handeln auffordern. Dabei kann man durch einen Prüfantrag oder Anfrage die Untere Naturschutzbehörde in eine fachliche und verwaltungsrechtliche Prüfpflicht bringen (siehe Musterantrag bzw. -anfrage unten).

Behörden lehnen manchmal auch vorschnell ab – nicht, weil etwas unmöglich ist, sondern weil sie kein juristisches Risiko eingehen wollen. Je mehr andere Behörden zeigen, dass es geht, desto schwieriger wird eine pauschale Ablehnung.

Bild von Alexander Schenk

Alexander Schenk

GAR BW Geschäftsführer

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