Listenverbindung aus Parteiliste und alternativer Liste

An manchen Orten ist zusammengewachsen, was zusammen gehört: Der grüne Ortsverband und der Trägerverein einer örtlichen alternativen Liste sind eine Listenverbindung eingegangen und haben auf einer gemeinsamen Liste kandidiert. Die Nominierung einer solchen Listenverbindung setzt die Zustimmung beider Organisationen zur aufgestellten Wahlliste voraus.

Für die Listenaufstellung sind die Regeln maßgebend, die für die jeweiligen Partner der Listenverbindung gelten (entweder Partei oder mitgliedschaftliche Wählervereinigung oder nicht mitgliedschaftliche Wählervereinigung)

Diese Regeln gelten auch für den seltenen Fall, dass zwei Parteien eine Listenverbindung eingehen.

Besonderheiten bei der Nominierungsversammlung
Die Beteiligten müssen entscheiden, ob sie

  • ihren Wahlvorschlag in einer gemeinsamen Nominierungsversammlung der beteiligten Träger des Wahlvorschlags
  • oder in getrennten Versammlungen aufstellen wollen.

Getrennten Nominierungsversammlungen
Die Einberufung der Versammlung und das Nominierungsverfahren selbst sind von jeder an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Gruppierung gesondert nach dem jeweils für sie geltenden Verfahren und für den gesamten Wahlvorschlag durchzuführen. Bei einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung gelten die Bestimmungen der Satzung.
Aus beiden Versammlungen muss sich jeweils am Ende ein identischer Wahlvorschlag ergeben. In der Praxis ist das bei Beachtung demokratischer Wahlgrundsätze schwer umzusetzen.

Gemeinsame Nominierungsversammlung
Die jeweilige Satzung der beteiligten Partner (Partei und Wählervereinigung) ist zu berücksichtigen. Eine gemeinsame Nominierungsversammlung ist nur möglich, wenn die Satzungen der Beteiligten dies zulassen.
Die gemeinsame Versammlung kommt nur wirksam zustande, wenn von jeder Gruppierung mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder/Anhänger*innen anwesend sind.
Das Verfahren bei der Nominierung müssen die Beteiligten einvernehmlich regeln (insbesondere Versammlungsleitung und Wahlverfahren). Die gemeinsame Versammlung muss mit Mehrheit über das Verfahren entscheiden. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl müssen gewahrt werden.

Tipp: Am Ende der gemeinsamen Nominierungsversammlung werden in geheimer Wahl zwei getrennte Schlussabstimmungen über die gesamte Liste durchgeführt, jeweils eine pro Listenpartner. Abstimmungsberechtigt sind dann jeweils nur die wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Gruppierung.
Diese beiden Schlussabstimmungen sind dann die eigentlichen Abstimmungen über die Listenaufstellung, die in den beiden getrennten Protokollen aufgeführt werden. Die beiden Protokolle werden dann zusammen mit dem gemeinsamen Wahlvorschlag eingereicht.

Besonderheiten für die Form der Wahlvorschläge
Protokolle

Auch bei einer gemeinsamen Nominierungsversammlung muss pro Gruppierung (oder Partei) jeweils eine Niederschrift der Versammlung angefertigt werden. Beide Protokolle müssen von der Sitzungsleitung und von 2 weiteren wahlberechtigten Personen der jeweiligen Gruppierung unterzeichnet sein.

Unterzeichnung des gemeinsamen Wahlvorschlags
Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Beteiligten nach den für sie geltenden Vorschriften unterzeichnet werden:

  • Partei und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung: Zuständiger Vorstand oder sonstige Vertretungsberechtigte (3 Personen)
  • Nicht-mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung: Die drei Unterzeichner*innen der Niederschrift über die Nominierungsversammlung.

Unterstützungsunterschriften
Unterstützungsunterschriften sind immer dann erforderlich, wenn bei einer der beteiligten Gruppierungen die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegt.
Befreit von der Pflicht zum Vorlegen von Unterstützungsunterschriften ist jede Parteiliste von Bündnis 90/Die Grünen und jede Liste, die bereits dem Gemeinderat angehört, wenn 50% der amtierenden Gemeinderät*innen den Wahlvorschlag unterzeichnen. Ist einer der beiden Partner eine Wählervereinigung, die zum ersten Mal antritt, müssen Unterschriften gesammelt werden.

Beispiel
Neuer gemeinsamer Wahlvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen und Grün-Alternativer Liste. Die GAL hatte bei der letzten Wahl allein kandidiert und ist seitdem mit 5 Rät*nnen im Gemeinderat vertreten. Es reicht hier nicht aus, dass sich der gemeinsame Wahlvorschlag auf das Parteienprivileg für Bündnis 90/Die Grünen beruft. Nur wenn zusätzlich drei der fünf für die GAL bisher gewählten Rät*innen den gemeinsamen Wahlvorschlag mitunterzeichnen, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Unterzeichnet aber die Mehrheit der bisher für die GAL gewählten Rät*nnen den Wahlvorschlag nicht, müssen Unterstützungsunterschriften gesammelt werden.
Wie viele Unterstützungsunterschriften werden benötigt?
Wenn ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften vorlegen muss, richtet sich deren Anzahl nach der Zahl der Einwohner*innen der Gemeinde. Der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderät*innen muss

  • in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohner*innen von 10
  • in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner*innen von 20
  • in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohner*innen von 50
  • in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohner*innen von 100
  • in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohner*innen von 150
  • in Gemeinden über 200.000 Einwohner*innen von 250

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

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