Änderung des Naturschutzgesetzes und Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 22.07.2020 ein neues Naturschutzund Landwirtschaftsgesetz beschlossen. Damit setzt Baden-Württemberg bundesweit Standards für mehr Artenvielfalt auf öffentlichen und privaten Flächen sowie in der Landwirtschaft. Im neuen Naturschutzgesetz sind nun u.a. auch die sogenannten Schottergärten verboten.

+++ Aktualisierung 2022 siehe unten +++

Bundesweit Vorreiter für den Artenschutz: Gesetz für mehr Artenvielfalt auf dem Weg

von Andreas Schwarz, Reinhold Pix und Jürgen Walter (Grünen-Landtagsfraktion)
Liebe Freundinnen und Freunde in den Gemeinde- und Kreistagsfraktionen,
heute haben wir im Landtag in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Änderung des Naturschutz-gesetzes und des Landwirtschafts-und Landeskulturgesetzes behandelt. Mit diesen Gesetzesänderungen setzen wir bundesweit Standards für mehr Artenvielfalt auf öffentlichen und privaten Flächen sowie in der Landwirtschaft.
Gleichzeitig weisen wir die Richtung für eine nachhaltige Landwirtschaft der Zukunft – gemeinsam mit den Bäuerinnen und Bauern!
Von Volksbegehren zu Gesetz – Mehr als nur ein Kompromiss
Ganz klar: Das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ hat unserer konsequenten Politik für den Naturschutz einen weiteren Schub gegeben. Allerdings war unsere Prämisse von Anfang an der gemeinsame Weg von Naturschutz und Landwirtschaft: Wir brauchen Bienen und Bauern. Und so war uns Grünen schnell klar, dass wir den Gesetzentwurf zum Volksbegehren in der Form nicht annehmen können. Gemeinsam mit den Initiatoren und den Vertreterverbänden haben wir nicht nur einen Kompromiss gefunden, sondern haben die ursprünglichen Ideen des Volksbegehrens sogar noch weiterentwickelt – sachgerecht, ganzheitlich und praxistauglich.
Mit den Gesetzesänderungen bauen wir auf einen Transformationsprozess mit den Zielen
  • den Einsatz der Pflanzenschutzmittel bis 2030 um 40 -50% zu reduzieren und in Naturschutzgebieten komplett zu unterlassen
  • den Anteil der ökologischen Landwirtschaft auf 30 -40 % zu erhöhen
  • 15 % der Landesfläche für einen landesweiten Biotopverbund zur Verfügung zu stellen Artenschutz geht uns alle an
Was bedeutet das für die Kommunen?
Der Gesetzentwurf, den wir jetzt vorgelegt haben, hat eine deutliche Botschaft: Artenschutz geht uns alle an und ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Es gilt nicht nur den Rückgang der Insekten auf dem Land, sondern auch in unseren Städten zu bekämpfen. Das heißt, Biodiversität muss auch in den Städten geschaffen werden. Ganz gleich ob ländlicher Raum oder urbanes Zentrum, als Mitglieder in den Gemeinderats- und Kreistagsfraktionen könnt ihr ganz wesentlich dazu beitragen, dass diese wichtigen Gesetzesänderungen ihre positive Wirkung auch bei Euch vor Ort in Euren Kommunen entfalten.
Folgende Regelungen sieht der Gesetzesentwurf konkret für die kommunale Ebene vor:
  • Verbot von Schottergärten
  • Eindämmung der Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich
  • insektenfreundliche Pflege von Garten-und Parkflächen in öffentlicher Hand
  • Ausweitung des Biotopverbunds
Und: auch die Kommunen selbst können als Vorbild vorangehen.
So ist mit den Regelungen des Gesetzentwurfs der Weg zur pestizidfreien Kommune nicht mehr weit. Auch können Kommunen in ihren Pachtverträgen Nachhaltigkeit und Naturschutz stärker verankern. (> siehe GAR-Beitrag Naturschutz in Pachtverträgen)
Kommunen haben auch als Beschafferinnen einen großen Einfluss auf die Nachfrage von nachhaltigen Produkten. Dies gilt auch für Lebensmittel. So können die Kommunen gemeinsam mit dem Land dazu beitragen, dass mehr ökologisch und regional produzierte Produkte auf eine angemessene Nachfrage treffen.
Wir machen uns weiter stark für den Natur-und Artenschutz

Liebe Freundinnen und Freunde, seit wir Grüne regieren, ist das Land kräftig in Sachen Natur-und Artenschutz tätig. Wir stärken die Biodiversität jährlich mit 18 Millionen Euro über das Sonderprogramm Biologische Vielfalt, wir haben flächendeckend Landschaftserhaltungsverbände eingerichtet und die biologisch bewirtschaftete Fläche seit 2011 verdoppelt, von 7 % auf 14 %. Die Naturschutzverwaltung ist mit einem Personalschub schlagkräftiger geworden und die dem Naturschutz zur Verfügung stehenden Mittel haben wir seit 2011 verdreifacht.

Wir freuen uns sehr, dass wir mit diesem Gesetzentwurf jetzt das nächste große Stück Grüne Politik umsetzen und gleichzeitig die nachhaltige Transformation unserer Landwirtschaft anstoßen können. Für die Umsetzung des Gesetzesvorhabens haben wir als Landesregierung insgesamt nochmal 60 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
  1. Die wichtigsten Punkte der Gesetzesänderung > hier klicken
  2. Schottergärten Verbot: Aktuelle Einschätzungen zu neuen NatSchG > hier klicken
  3. Stellungnahme von Umweltminister Franz Untersteller zum Schottergärten-Verbot > hier klicken
  4. Vollzugshilfe zur Anwendung des § 33a NatSchG (Erhaltung von Streuobstbeständen) vom Umweltministerium vom März 2021 > hier klicken (wichtigste Aussage darin > „Genehmigungsvorbehalt gilt seit Inkrafttreten des Gesetzes am 31. Juli 2020 auch für bereits laufende Bebauungsplanverfahren„)

Aktualisierung 2022:

Nach zwei Jahren stellte sich in der behördlichen Praxis immer wieder heraus, dass der besondere Schutz der Streuobstwiesen nicht i.S.d des Biodiversitätsgesetzes ausgelegt wird oder schlicht nicht bekannt ist. Der neue Erlass ist nun als dringliche Aufforderung für die Behörden zu verstehen, das Biodiversitätsgesetz für die behördliche Entscheidung stringenter auszulegen.

Zweiter Vollzugserlass zum Schutz von Streuobstbeständen;
Ermessenskonkretisierende Hinweise zur Anwendung von § 33a Abs. 2
NatSchG vom April 2022

Schutz von Streuobstbeständen: Zweiter Vollzugserlass

 

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